b Sanktionsverordnung. Diese Ausnahmeklausel – welche den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich sowie die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich gewährleisten soll – bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut (nur) auf Dienstleistungen, die gemäss Art. 28e Abs. 1 und Abs. 1bis Sanktionsverordnung verboten sind.