Mit der Zahlung an das Regionale Betreibungsamt S._____ würde der Beklagten der in Betreibung gesetzte Geldbetrag somit indirekt zur Verfügung gestellt, indem die Beklagte eine entsprechende Auszahlungsforderung gegenüber dem Betreibungsamt hätte (vgl. BGE 56 III 198 E. 2), was ebenfalls unter das Verbot von Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung fiele.