unvorhersehbarer Dauer, zumal der Krieg zwischen Russland und der Ukraine nach wie vor im Gange ist. Die geschuldete Leistung dürfte daher durch einen Umstand, den der Kläger nicht zu verantworten hat, i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR unmöglich geworden sein. Nach der in E. 3.2.2 hievor dargelegten Lehre und Rechtsprechung hat die Forderung der Beklagten deshalb als erloschen zu gelten.