Die Beklagte dürfte demnach unter der Kontrolle der D._____ bzw. (direkt oder indirekt) derjenigen des russischen Staates stehen. Dafür spricht auch, dass gemäss einer von der russischen Nachrichtenagentur E._____ vom 1. Februar 2024 publizierten Aussage des russischen Vize-Finanzministers P._____ die D._____ und die angolanischen Behörden Verhandlungen weiterführten "mit dem Ziel, die schrittweise Entwicklung lokaler Vermögenswerte zu gewährleisten" (Akten SB.2024.3, Beilage 2 zur begründeten Arresteinsprache vom 15. Februar 2024). Damit unterliegt auch die Beklagte den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung.