Das Kriterium f) der Auslegungshilfe dürfte damit erfüllt sein. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass keine Vertreter der D._____ bzw. des russischen Staates einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung (mehr) ausüben. Die Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Rz. 48 ff.) – in denen nicht erwähnt wird, dass M._____ nach wie vor Mitglied des Verwaltungsrats und stellvertretender Generaldirektor für Finanzen sowie O._____ als Mitglied des Verwaltungsrats zugleich stellvertretender Generaldirektor für technische Angelegenheiten ist (vgl. Akten SB.2024.3, Beilage 29 zur Stellungnahme der Beklagten;