Die D._____ ist eines der in Anhang 8 der Sanktionsverordnung aufgeführten Unternehmen. Sie untersteht danach den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Sanktionsverordnung (Akten SB.2024.3, Beilage 1a zur begründeten Arresteinsprache vom 15. Februar 2024), was unbestritten ist. Gemäss dem Auszug aus dem angolanischen Handelsregister (Akten SB.2024.3, Beilage 26 zur Stellungnahme der Beklagten vom 21. März 2024; Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1) wurden seit der Gründung der Beklagten russische Staatsangehörige in den Verwaltungsrat berufen (28. Januar 2005: I._____ als Finanzdirektor, J._____ als Produktionsdi- - 12 -