g) sie oder es haftet gesamtschuldnerisch für die finanziellen Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Organisation oder bürgt für dieses/diese; h) sie oder es übt als Darlehensgeberin formell und/oder faktisch einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheide der Geschäftsführung aus. Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist davon auszugehen, dass das Unternehmen bzw. die Organisation von der anderen natürlichen Person, dem anderen Unternehmen bzw. der anderen Organisation kontrolliert wird, es sei denn, dass im Einzelfall das Gegenteil nachgewiesen werden kann.