Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung). Ob ein Unternehmen oder eine Organisation von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Sanktionsverordnung kontrolliert wird, ist gemäss Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen des SECO insbesondere anhand folgender Kriterien zu klären: