119 Abs. 1 OR kann tatsächliche Gründe haben oder auf einer neuen, nachträglich eingetretenen Rechtslage beruhen. Als rechtliche Ursachen in Frage kommen insbesondere nachträglich eingreifende öffentlich-rechtliche Normen, welche die Leistungserbringung ausschliessen, wie z.B. Pfändung oder Beschlagnahme des geschuldeten Leistungsgegenstands; Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote; Expropriation; sonstige staatliche Hoheitsakte oder gesetzliche Verbote (BGE 111 II 352 E. 2a; ROLF H. WEBER/SUSAN EMMENEGGER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 58 ff. zu Art. 97 OR). Geldmangel fällt nach herrschender Meinung hingegen nie unter Art.