3.2. 3.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob es glaubhaft ist, dass die Tilgung der Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 368'207.06 (Prozessentschädigung aus dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) durch Zahlung wegen der gegen die D._____ verhängten Sanktionen i.S.v. Art. 119 OR objektiv unmöglich geworden und die Forderung deshalb erloschen ist. 3.2.2. Gemäss Art. 119 Abs. 1 OR gilt die Forderung als erloschen, soweit die Leistung durch einen Umstand, den der Schuldner nicht zu verantworten hat, unmöglich geworden ist.