Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. Im Arresteinspracheverfahren kann insbesondere die Wahrscheinlichkeit von Bestand, Höhe und Fälligkeit der Forderung bestritten werden (REISER, a.a.O., N. 10 zu Art. 278 SchKG). Der Einsprecher hat der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Gläubigers im Arrestverfahren die Glaubhaftigkeit des Gegenteils entgegen zu stellen, wobei der Arrestgläubiger die Beweislast trägt (REISER, a.a.O., N. 38 zu Art. 278 SchKG).