Schliesslich halte der angolanische Staat über die Gesellschaft "G._____" 59 % des Aktienkapitals der Beklagten, während 41 % des Aktienkapitals von der D._____ gehalten würden. Die Beklagte sei daher nicht sanktioniert und die Sanktionen gegen die Minderheitsaktionärin seien irrelevant. 3. 3.1. Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). -9-