Allfällige Einwände in Zusammenhang mit der angeblichen Unmöglichkeit der Tilgung der Forderung seien im Übrigen verwirkt, da der Kläger diese im LCIA-Schiedsverfahren hätte vorbringen müssen. Einzig zulässig seien die Einwände nach Art. 81 SchKG bzw. Art. V NYÜ. Vor dem LCIA-Einzelschiedsrichter, der für die Beurteilung dieses Einwands zuständig gewesen wäre, habe der Kläger nicht geltend gemacht, dass die Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte unmöglich sei. Damit habe der Kläger sämtliche Einwände im Zusammenhang mit der angeblichen Unmöglichkeit verwirkt. Schliesslich halte der angolanische Staat über die Gesellschaft "G.__