SR 0.277.12) vor, dass allfällige Sanktionen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs entgegenstehen würden. Eine Überweisung des Betrags an das Regionale Betreibungsamt S._____ stelle keinen Verstoss gegen allfällige Sanktionen dar und der Kläger sei damit in der Lage, die offenen Forderungen mit befreiender Wirkung zu tilgen. Daher liege keine Unmöglichkeit vor. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass bzw. weshalb eine Zahlung an das Betreibungsamt nicht möglich wäre. Allfällige Einwände in Zusammenhang mit der angeblichen Unmöglichkeit der Tilgung der Forderung seien im Übrigen verwirkt, da der Kläger diese im LCIA-Schiedsverfahren hätte vorbringen müssen.