Das Schiedsverfahren habe vor dem LCIA in London stattgefunden. Beim "partial final award" vom 2. Februar 2023, mit welchem der LCIA-Einzelschiedsrichter die Klage des Klägers abgewiesen habe, und beim "final award (dealing with costs)" vom 28. April 2023 handle es sich daher um einen Schiedsspruch i.S.v. Art. 5 Abs. 5 und Art. 28e Abs. 2bis Sanktionsverordnung, der in der Schweiz vollstreckt werden könne. Weder die Sanktionsverordnung noch das EmbG stünden der Vollstreckung des LCIA-Schiedsspruchs über Kosten entgegen. Ebenso wenig sehe das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12)