81 SchKG gegen einen vollstreckbaren Entscheid vorgebracht werden könnten. Unter den finanziellen Beschränkungen werde in Art. 15 Sanktionsverordnung zwar u.a. eine Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle von bestimmten Personen befänden, angeordnet. Gemäss Art. 15 Abs. 5 lit. c Sanktionsverordnung könne das SECO aber Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen, u.a. zur Erfüllung von Forderungen, die Gegen- -8-