2.3. Die Beklagte hält dem in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen entgegen, allfällige Sanktionen stünden der Vollstreckung eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Entscheids nicht entgegen. Weder die Sanktionsverordnung noch das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2002 (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) bezweckten, den Zugang zur Justiz zu sperren und die Vollstreckung eines bereits bestehenden Schiedsspruchs zu verbieten. Keiner der beiden Erlasse sehe vor, dass die Sanktionen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens als Einrede bzw. Einwendung i.S.v. Art. 81 SchKG gegen einen vollstreckbaren Entscheid vorgebracht werden könnten.