__ jährlich Dividenden von der Beklagten; jedenfalls für das Geschäftsjahr 2023 sei dies noch so gewesen. Indem die D._____ über 41 % der wirtschaftlichen Ressourcen bzw. Gelder der Beklagten verfüge, sei auch Ziff. 1.9 lit. e der Auslegungshilfe erfüllt. Damit gelte die Beklagte als von der D._____ kontrolliert und falle damit auch unter die Sanktionsverordnung. Wenn eine Geldleistung mit einem gesetzlichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot belegt sei, handle es sich um einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit. Eine Zahlung an eine sanktionierte Rechtseinheit sei rechtlich unmöglich.