Diese sei am 13. Juni 2024 – mithin vor dem vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Juni 2024 – präzisiert worden. Insbesondere sei unter Ziff. 1.9 zum Begriff der Kontrolle ein neuer Absatz eingefügt worden. Danach sei eine Kontrolle bereits zu bejahen, wenn eines der in lit. a – h genannten Kriterien erfüllt sei. Alleine durch die Einsitznahme russischer Vertreter im Verwaltungsrat der Beklagten sei das Kriterium von lit. f der Auslegungshilfe (Führung der Geschäfte) erfüllt. Die Vertreter der sanktionierten D._____ führten – wenn auch nicht alleine, so doch als Mitglieder des Verwaltungsrats – die Beklagte mit. Ausserdem erhalte die D._____ jährlich Dividenden von der Beklagten;