ausführen, gleich wie jede andere schweizerische oder westliche Bank. Indem die Vorinstanz den Umstand als glaubhaft gemacht angesehen habe, dass der Kläger keine Zahlungen an die Beklagte mehr ausführen könne, aber daraus nicht auf mangelnde Fälligkeit bzw. Unmöglichkeit der Leistungserbringung der angeblichen Arrestforderung geschlossen habe, habe sie das OR und das SchKG falsch angewendet. Entgegen der Vorinstanz falle die Beklagte unter die Sanktionsverordnung. Die Vorinstanz habe auf die "Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen" vom 1. Februar 2024 abgestellt. Diese sei am 13. Juni 2024 – mithin vor dem vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Juni 2024 – präzisiert worden.