2.2. Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der von der Vorinstanz genannte Grundsatz, wonach Geldschulden nie unmöglich i.S.v. Art. 119 OR werden könnten, gelte nur dann, wenn die Unmöglichkeit durch Geldmangel begründet sei. Hingegen sei die faktische wie die rechtliche Unmöglichkeit als Folge des Umstands, dass keine Bank eine Zahlung ausführen wolle, als Leistungsunmöglichkeit im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Letzteres sei vorliegend der Fall. Dem Kläger sei es zudem weder möglich noch zumutbar, eine Zahlung an die Beklagte zu leisten. Eine solche Zahlung würde keine seiner Banken (C._____ und F._____) -7-