Der Arrest sei aufrechtzuerhalten, da die Beklagte das Vorliegen sämtlicher Arrestvoraussetzungen (Arrestforderung, Arrestgegenstand, Arrestgrund) glaubhaft gemacht habe. Die Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Kläger sei nicht gelungen. Die Arresteinsprache sei demnach abzuweisen, mit Ausnahme des Verzugszinses, der erst ab 12. Mai 2023 geschuldet sei.