Die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass die Arrestforderung bestehe und fällig sei. Die Einwände des Klägers seien mit Ausnahme des verkürzten Zinsenlaufs nicht glaubhaft gemacht. Gründe, welche einer Anerkennung und Vollstreckung des von der Beklagten als definitiven Rechtsöffnungstitel geltend gemachten Schiedsgerichtsurteils des LCIA entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich. Es erscheine deshalb als hinreichend glaubhaft, dass der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gegeben sei. Der Arrest sei aufrechtzuerhalten, da die Beklagte das Vorliegen sämtlicher Arrestvoraussetzungen (Arrestforderung, Arrestgegenstand, Arrestgrund) glaubhaft gemacht habe.