Die Forderung von GBP 340'563.52 sei daher gemäss dem "final award (dealing with costs)" am 12. Mai 2023 fällig geworden, wie es im Schiedsspruch vom 28. April 2023 explizit festgelegt worden sei. Der Verzugszins beginne ab Fälligkeit, also ab 12. Mai 2023, zu laufen und betrage nach schweizerischem Recht 5 %. Daher sei der Arrestbefehl Nr. 2 vom 15. Januar 2024 betreffend Zins zu 5 % seit 28. April 2023 auf Fr. 368'207.06 aufzuheben. Die Forderungssumme laute neu auf Fr. 368'207.06 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023. Die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass die Arrestforderung bestehe und fällig sei.