tionierten Unternehmens befänden (Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sanktionsverordnung). Der Kläger stelle sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte von einem sanktionierten Unternehmen, nämlich der D._____, kontrolliert werde und damit Zahlungen nicht möglich seien. Die Beklagte sei aber nicht unter Kontrolle der sanktionierten D._____, da diese nur 41 % der Aktien der Beklagten halte. Der Einwand des Klägers, die Forderung sei unmöglich geworden bzw. die Fälligkeit werde hinausgezögert, sei deshalb unbeachtlich. Weiter habe der Kläger glaubhaft gemacht, dass die Beklagte bei der C._____ auf einer internen Sanktionsliste stehe.