Gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72; nachfolgend: "Sanktionsverordnung") sei es verboten, Unternehmen auf der Sanktionsliste Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Verboten seien auch Zahlungen an Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines sank- -6-