2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin]." -5- 3.2. Die Beklagte ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: