2.4. Die Beklagte ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2024 um Abweisung der Arresteinsprache, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Klägers. 2.5. Mit Eingabe vom 8. April 2024 äusserte sich der Kläger zur Stellungnahme der Beklagten. 2.6. Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 18. April 2024 Stellung. 2.7. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 erklärte der Kläger, er verzichte auf eine weitere Stellungnahme. -4- 2.8. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 20. Juni 2024: