" 1. Es sei der Arrestbefehl Nr. ddd des Arrestrichters vom 16. Januar 2024 sowie dessen Vollzug (Arresturkunde des Regionalen Betreibungsamts S._____ mit Referenz SB.2024.2) aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzlicher MWST zulasten der Gläubigerin." 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau setzte dem Kläger mit Verfügung vom 29. Januar 2024 eine Frist von 20 Tagen an, um die Arresteinsprache zu begründen. 2.3. Der Kläger stellte in seiner begründeten Arresteinsprache vom 15. Februar 2024 die folgenden Rechtsbegehren: