Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.159 (SB.2024.3) Art. 13 Entscheid vom 24. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Staub, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich Gegenstand Arresteinsprache -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 8. Januar 2024 beim Bezirksgericht Aarau ein Arrestgesuch gegen den Kläger mit folgenden Anträgen: " 1. Es seien a. sämtliche Vermögenswerte des Gesuchsgegners bei der C._____ AG, namentlich das Konto Nr. aaa mit der IBAN bbb, insbesondere Forde- rungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, Kunden- guthaben, Safe- und Schrankfachinhalte, Wertrechte, Festgeldanlagen und Kreditlinien, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausga- beansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklu- sive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, die auf den Namen und/oder auf Nummern des Gesuchsgegners lauten oder auf die Rechnung des Gesuchsgegners im Namen Dritter gehalten werden sowie b. der Miteigentumsanteil 734/1000 des Gesuchsgegners am Grundstück in Q._____, Stockwerkeigentumseinheit Nr. Q._____/[…] Anteil […], auf der Parzelle Nr. ccc in der Gemeinde Q._____, R-Strasse, Q._____ alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung im Um- fang von CHF 368'207.06 (entspricht GBP 340'563.52 zum Tageskurs vom 8. Januar 2024) zzgl. Zins von 5 % p.a. seit dem 28. April 2023 sowie der Kosten des vorliegenden Verfahrens, zu verarrestieren. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners." 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erliess am 15. Januar 2024 den Arrestbefehl im beantragten Umfang (Verfahren SB.2024.2). 1.3. Die Arresturkunde des Regionalen Betreibungsamts S._____ wurde dem Kläger am 17. Januar 2024 zugestellt. 2. 2.1. Mit unbegründeter Arresteinsprache vom 26. Januar 2024 beantragte der Kläger dem Präsidium des Bezirksgerichts Aarau (Verfahren SB.2024.3): -3- " 1. Es sei der Arrestbefehl Nr. ddd des Arrestrichters vom 16. Januar 2024 sowie dessen Vollzug (Arresturkunde des Regionalen Betreibungsamts S._____ mit Referenz SB.2024.2) aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzlicher MWST zulasten der Gläubigerin." 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau setzte dem Kläger mit Verfü- gung vom 29. Januar 2024 eine Frist von 20 Tagen an, um die Arrestein- sprache zu begründen. 2.3. Der Kläger stellte in seiner begründeten Arresteinsprache vom 15. Februar 2024 die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Arrestbefehl Nr. ddd des Arrestrichters vom 16. Januar 2024 sowie dessen Vollzug (Arresturkunde des Regionalen Betreibungsamts S._____ mit Referenz SB.2024.2) aufzuheben. Eventualiter sei der Arrestbefehl Nr. ddd des Arrestrichters vom 16. Januar 2024 sowie dessen Vollzug (Arresturkunde des Regionalen Betreibungs- amts S._____ mit Referenz SB.2024.2) im Umfang sämtlicher Vermögens- werte des Einsprechers bei der C._____ AG aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzlicher MWST zulasten der Gesuchstellerin." 2.4. Die Beklagte ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2024 um Ab- weisung der Arresteinsprache, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Klägers. 2.5. Mit Eingabe vom 8. April 2024 äusserte sich der Kläger zur Stellungnahme der Beklagten. 2.6. Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 18. April 2024 Stellung. 2.7. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 erklärte der Kläger, er verzichte auf eine wei- tere Stellungnahme. -4- 2.8. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 20. Juni 2024: " 1. Der Arrestbefehl Nr. 2 vom 15. Januar 2024 wird betreffend Zins zu 5 % seit 28. April 2023 auf Fr. 368'207.06 aufgehoben. Die Forderungssumme lautet neu Fr. 368'207.06 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023. 2. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, werden dem Einsprecher auferlegt. 4. Der Einsprecher wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 5'513.70 (inkl. Fr. 413.15 MWSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 4. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 20. Juni 2024 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Es sei der Arrestbefehl Nr. ddd des Arrestrichters vom 16. Januar 2024 sowie dessen Vollzug (Arresturkunde des Regionalen Betreibungsamts S._____ mit Referenz SB.2024.2) in Gutheissung der Einsprache auf- zuheben. 2. Eventualiter sei der Arrestbefehl Nr. ddd des Arrestrichters vom 16. Ja- nuar 2024 sowie dessen Vollzug (Arresturkunde des Regionalen Be- treibungsamts S._____ mit Referenz SB.2024.2) im Umfang sämtlicher Vermögenswerte des Einsprechers bei der C._____ AG aufzuheben. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Einsprecher eine Partei- entschädigung von Fr. 5'513.70 (inkl. Fr. 413.15 MWSt.) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin [recte: Beschwerdegegnerin]." -5- 3.2. Die Beklagte ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 um Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Arresteinsprache kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6, Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden, bei denen es sich um echte oder un- echte Noven handeln kann. Was die Voraussetzungen angeht, unter denen unechte Noven im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können, sind die in Art. 317 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regeln analog heranzuziehen (BGE 145 III 324 E. 6.6.4; HANS REISER, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 46 zu Art. 278 SchKG). Folglich müssen die unechten Noven ohne Verzug vorgebracht werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und die Beschwerdeinstanz kann die unechten Noven nur berücksichtigen, wenn sie trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, die Beklagte lege als Arrestforderung einen "partial final award" vom 2. Fe- bruar 2023 und einen "final award (dealing with costs)" vom 28. April 2023 des London Court of International Arbitration (LCIA) ins Recht. Im zweitge- nannten Entscheid sei festgelegt worden, dass der Kläger der Beklagten bis zum 12. Mai 2023 Parteikosten im Umfang von GBP 340'563.52 – ent- sprechend Fr. 368'207.06, umgerechnet zum Kurs im Zeitpunkt des Arrest- begehrens – zu ersetzen habe. Weiter verlange die Beklagte auf dem Be- trag von Fr. 368'207.06 Zins von 5 % seit 28. April 2023. Gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Si- tuation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72; nachfolgend: "Sanktionsverordnung") sei es verboten, Unternehmen auf der Sanktions- liste Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder direkt oder indirekt zur Ver- fügung zu stellen. Verboten seien auch Zahlungen an Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines sank- -6- tionierten Unternehmens befänden (Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sanktions- verordnung). Der Kläger stelle sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte von einem sanktionierten Unternehmen, nämlich der D._____, kontrolliert werde und damit Zahlungen nicht möglich seien. Die Beklagte sei aber nicht unter Kontrolle der sanktionierten D._____, da diese nur 41 % der Aktien der Beklagten halte. Der Einwand des Klägers, die Forderung sei unmöglich geworden bzw. die Fälligkeit werde hinausgezögert, sei deshalb unbeachtlich. Weiter habe der Kläger glaubhaft gemacht, dass die Beklagte bei der C._____ auf einer internen Sanktionsliste stehe. Dies habe aber keinen Einfluss auf den Bestand der Arrestforderung. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Geldschuld, die nicht unmöglich werden könne. Selbst wenn sich eine Bank weigere, einen Zahlungsauftrag zugunsten der Beklagten auszuführen, habe dies keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der Forderung. Dabei handle es sich um eine interne Angelegenheit der Bank, die strengere Sanktionskriterien anwende als das SECO. Die Forde- rung von GBP 340'563.52 sei daher gemäss dem "final award (dealing with costs)" am 12. Mai 2023 fällig geworden, wie es im Schiedsspruch vom 28. April 2023 explizit festgelegt worden sei. Der Verzugszins beginne ab Fälligkeit, also ab 12. Mai 2023, zu laufen und betrage nach schweizeri- schem Recht 5 %. Daher sei der Arrestbefehl Nr. 2 vom 15. Januar 2024 betreffend Zins zu 5 % seit 28. April 2023 auf Fr. 368'207.06 aufzuheben. Die Forderungssumme laute neu auf Fr. 368'207.06 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023. Die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass die Arrestforde- rung bestehe und fällig sei. Die Einwände des Klägers seien mit Ausnahme des verkürzten Zinsenlaufs nicht glaubhaft gemacht. Gründe, welche einer Anerkennung und Vollstreckung des von der Beklagten als definitiven Rechtsöffnungstitel geltend gemachten Schiedsgerichtsurteils des LCIA entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich. Es erscheine deshalb als hinreichend glaubhaft, dass der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gegeben sei. Der Arrest sei aufrechtzuerhalten, da die Beklagte das Vorliegen sämtlicher Arrestvoraussetzungen (Arrestforderung, Arrestge- genstand, Arrestgrund) glaubhaft gemacht habe. Die Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Kläger sei nicht gelungen. Die Arresteinsprache sei demnach abzuweisen, mit Ausnahme des Verzugszinses, der erst ab 12. Mai 2023 geschuldet sei. 2.2. Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der von der Vorinstanz genannte Grundsatz, wonach Geldschulden nie unmöglich i.S.v. Art. 119 OR werden könnten, gelte nur dann, wenn die Unmöglichkeit durch Geldmangel begründet sei. Hingegen sei die faktische wie die recht- liche Unmöglichkeit als Folge des Umstands, dass keine Bank eine Zah- lung ausführen wolle, als Leistungsunmöglichkeit im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Letzteres sei vorliegend der Fall. Dem Kläger sei es zudem weder möglich noch zumutbar, eine Zahlung an die Beklagte zu leisten. Eine solche Zahlung würde keine seiner Banken (C._____ und F._____) -7- ausführen, gleich wie jede andere schweizerische oder westliche Bank. In- dem die Vorinstanz den Umstand als glaubhaft gemacht angesehen habe, dass der Kläger keine Zahlungen an die Beklagte mehr ausführen könne, aber daraus nicht auf mangelnde Fälligkeit bzw. Unmöglichkeit der Leis- tungserbringung der angeblichen Arrestforderung geschlossen habe, habe sie das OR und das SchKG falsch angewendet. Entgegen der Vorinstanz falle die Beklagte unter die Sanktionsverordnung. Die Vorinstanz habe auf die "Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen" vom 1. Februar 2024 abge- stellt. Diese sei am 13. Juni 2024 – mithin vor dem vorinstanzlichen Ent- scheid vom 20. Juni 2024 – präzisiert worden. Insbesondere sei unter Ziff. 1.9 zum Begriff der Kontrolle ein neuer Absatz eingefügt worden. Da- nach sei eine Kontrolle bereits zu bejahen, wenn eines der in lit. a – h ge- nannten Kriterien erfüllt sei. Alleine durch die Einsitznahme russischer Ver- treter im Verwaltungsrat der Beklagten sei das Kriterium von lit. f der Aus- legungshilfe (Führung der Geschäfte) erfüllt. Die Vertreter der sanktionier- ten D._____ führten – wenn auch nicht alleine, so doch als Mitglieder des Verwaltungsrats – die Beklagte mit. Ausserdem erhalte die D._____ jährlich Dividenden von der Beklagten; jedenfalls für das Geschäftsjahr 2023 sei dies noch so gewesen. Indem die D._____ über 41 % der wirtschaftlichen Ressourcen bzw. Gelder der Beklagten verfüge, sei auch Ziff. 1.9 lit. e der Auslegungshilfe erfüllt. Damit gelte die Beklagte als von der D._____ kon- trolliert und falle damit auch unter die Sanktionsverordnung. Wenn eine Geldleistung mit einem gesetzlichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot be- legt sei, handle es sich um einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit. Eine Zah- lung an eine sanktionierte Rechtseinheit sei rechtlich unmöglich. Eine sol- che Unmöglichkeit führe dazu, dass die Fälligkeit der Arrestforderung weg- falle, was eine taugliche Einrede gegen die Arrestforderung darstelle. 2.3. Die Beklagte hält dem in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen entge- gen, allfällige Sanktionen stünden der Vollstreckung eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Entscheids nicht entgegen. Weder die Sanktionsverord- nung noch das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2002 (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) be- zweckten, den Zugang zur Justiz zu sperren und die Vollstreckung eines bereits bestehenden Schiedsspruchs zu verbieten. Keiner der beiden Er- lasse sehe vor, dass die Sanktionen im Rahmen eines Vollstreckungsver- fahrens als Einrede bzw. Einwendung i.S.v. Art. 81 SchKG gegen einen vollstreckbaren Entscheid vorgebracht werden könnten. Unter den finanzi- ellen Beschränkungen werde in Art. 15 Sanktionsverordnung zwar u.a. eine Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigen- tum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle von bestimmten Personen befänden, angeordnet. Gemäss Art. 15 Abs. 5 lit. c Sanktionsverordnung könne das SECO aber Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen, u.a. zur Erfüllung von Forderungen, die Gegen- -8- stand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungs- stelle oder eines Schiedsgerichts seien. Beim Schiedsspruch des LCIA handle es sich um einen Entscheid über die Kostenfolgen eines Schieds- verfahrens, welches vom Kläger am 17. August 2021 – somit vor dem Kriegsausbruch und vor dem Inkrafttreten der Sanktionsverordnung – ge- gen die Beklagte eingeleitet worden sei. Das Schiedsverfahren weise kei- nerlei Bezug zu Russland oder zum Krieg in der Ukraine auf. Das Schieds- verfahren habe vor dem LCIA in London stattgefunden. Beim "partial final award" vom 2. Februar 2023, mit welchem der LCIA-Einzelschiedsrichter die Klage des Klägers abgewiesen habe, und beim "final award (dealing with costs)" vom 28. April 2023 handle es sich daher um einen Schieds- spruch i.S.v. Art. 5 Abs. 5 und Art. 28e Abs. 2bis Sanktionsverordnung, der in der Schweiz vollstreckt werden könne. Weder die Sanktionsverordnung noch das EmbG stünden der Vollstreckung des LCIA-Schiedsspruchs über Kosten entgegen. Ebenso wenig sehe das Übereinkommen über die Aner- kennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12) vor, dass allfällige Sanktionen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs entgegenstehen wür- den. Eine Überweisung des Betrags an das Regionale Betreibungsamt S._____ stelle keinen Verstoss gegen allfällige Sanktionen dar und der Klä- ger sei damit in der Lage, die offenen Forderungen mit befreiender Wirkung zu tilgen. Daher liege keine Unmöglichkeit vor. Der Kläger habe nicht dar- gelegt, dass bzw. weshalb eine Zahlung an das Betreibungsamt nicht mög- lich wäre. Allfällige Einwände in Zusammenhang mit der angeblichen Un- möglichkeit der Tilgung der Forderung seien im Übrigen verwirkt, da der Kläger diese im LCIA-Schiedsverfahren hätte vorbringen müssen. Einzig zulässig seien die Einwände nach Art. 81 SchKG bzw. Art. V NYÜ. Vor dem LCIA-Einzelschiedsrichter, der für die Beurteilung dieses Einwands zustän- dig gewesen wäre, habe der Kläger nicht geltend gemacht, dass die Zah- lung einer Parteientschädigung an die Beklagte unmöglich sei. Damit habe der Kläger sämtliche Einwände im Zusammenhang mit der angeblichen Unmöglichkeit verwirkt. Schliesslich halte der angolanische Staat über die Gesellschaft "G._____" 59 % des Aktienkapitals der Beklagten, während 41 % des Aktienkapitals von der D._____ gehalten würden. Die Beklagte sei daher nicht sanktioniert und die Sanktionen gegen die Minderheitsakti- onärin seien irrelevant. 3. 3.1. Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betreibungs- ort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vor- handen sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). -9- Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anord- nung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. Im Arrest- einspracheverfahren kann insbesondere die Wahrscheinlichkeit von Be- stand, Höhe und Fälligkeit der Forderung bestritten werden (REISER, a.a.O., N. 10 zu Art. 278 SchKG). Der Einsprecher hat der Glaubhaftigkeit des Vor- bringens des Gläubigers im Arrestverfahren die Glaubhaftigkeit des Gegen- teils entgegen zu stellen, wobei der Arrestgläubiger die Beweislast trägt (REISER, a.a.O., N. 38 zu Art. 278 SchKG). 3.2. 3.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob es glaubhaft ist, dass die Tilgung der Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 368'207.06 (Prozessentschädigung aus dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) durch Zahlung wegen der gegen die D._____ verhängten Sanktionen i.S.v. Art. 119 OR objektiv unmöglich geworden und die Forderung deshalb erlo- schen ist. 3.2.2. Gemäss Art. 119 Abs. 1 OR gilt die Forderung als erloschen, soweit die Leistung durch einen Umstand, den der Schuldner nicht zu verantworten hat, unmöglich geworden ist. Objektiv unmöglich im Sinne dieser Bestimmung ist die Leistung, wenn sie von keinem beliebigen Schuldner erbracht werden könnte. Die Vergleichs- gruppe, deren Leistungsfähigkeit dem Schuldner entgegengehalten wer- den kann, ist weit zu fassen: Zu den Vergleichspersonen gehören alle Per- sonen, von denen der Schuldner die Erfüllung verlangen könnte, wäre er verpflichtet, (notfalls) durch einen Dritten zu erfüllen. Die objektive Unmög- lichkeit i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR kann tatsächliche Gründe haben oder auf einer neuen, nachträglich eingetretenen Rechtslage beruhen. Als rechtli- che Ursachen in Frage kommen insbesondere nachträglich eingreifende öffentlich-rechtliche Normen, welche die Leistungserbringung ausschlies- sen, wie z.B. Pfändung oder Beschlagnahme des geschuldeten Leistungs- gegenstands; Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote; Expropriation; sonstige staatliche Hoheitsakte oder gesetzliche Verbote (BGE 111 II 352 E. 2a; ROLF H. WEBER/SUSAN EMMENEGGER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 58 ff. zu Art. 97 OR). Geldmangel fällt nach herrschender Meinung hingegen nie unter Art. 119 OR (Urteil des Bundesgerichts 4C.344/2002 vom 12. November 2003 E. 4.2; WEBER/EMMENEGGER, a.a.O., N. 73 zu Art. 97 OR). Ebenso wenig liegt eine Leistungsunmöglichkeit vor, wenn sich für den Schuldner bei der Leistungserbringung blosse Schwierigkeiten oder Unannehmlichkeiten ergeben. Anders verhält es sich, wenn die Geld- leistung mit einem gesetzlichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot belegt ist. Hierbei handelt es sich um einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit (WEBER/ - 10 - EMMENEGGER, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 97 OR). Ein Leistungshindernis von unvorhersehbarer Dauer ist einem dauerhaften Hindernis gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.344/2002 vom 12. November 2003 E. 4.2 a.E.) und stellt deshalb ebenfalls eine objektive Unmöglichkeit dar (PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, Schweizeri- sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil II, 11. Aufl. 2020, Rz. 2564). Diesfalls erlischt die Obligation und wird bei nachträglich wieder eintreten- der Leistungsmöglichkeit nicht erneut wirksam (WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 97 OR). 3.2.3. 3.2.3.1. Nach Art. 15 Abs. 1 Sanktionsverordnung gesperrt sind Gelder und wirt- schaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indi- rekter Kontrolle befinden von (a) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8, (b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach lit. a handeln, sowie (c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach lit. a oder b befinden. Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung). Ob ein Unternehmen oder eine Organisation von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Sanktionsverordnung kontrolliert wird, ist gemäss Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen des SECO insbeson- dere anhand folgender Kriterien zu klären: a) Die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation kann die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans des Unternehmens oder der Organisation formell oder faktisch ernennen und/oder abberufen; b) sie oder es verfügt formell oder faktisch über die Mehrheit der Stimm- rechte des Unternehmens oder der Organisation; c) sie oder es hat das Recht, auf das Unternehmen oder die Organisation aufgrund eines mit ihm/ihr geschlossenen Vertrages oder aufgrund ei- ner in seiner/ihrer Gründungsurkunde oder Statuten niedergelegten Be- stimmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben; - 11 - d) sie oder es hat die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines be- herrschenden Einflusses i.S.v. lit. c Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben; e) sie oder es hat das Recht, die Gesamtheit oder einen Teil der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens oder der Organi- sation zu verwenden bzw. über deren Verwendung zu bestimmen; f) sie oder es führt die Geschäfte des Unternehmens oder der Organisa- tion auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidier- ten Abschlusses; g) sie oder es haftet gesamtschuldnerisch für die finanziellen Verbindlich- keiten des Unternehmens oder der Organisation oder bürgt für die- ses/diese; h) sie oder es übt als Darlehensgeberin formell und/oder faktisch einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheide der Geschäftsführung aus. Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist davon auszugehen, dass das Unter- nehmen bzw. die Organisation von der anderen natürlichen Person, dem anderen Unternehmen bzw. der anderen Organisation kontrolliert wird, es sei denn, dass im Einzelfall das Gegenteil nachgewiesen werden kann. 3.2.3.2. Die Beklagte ist eine GmbH nach angolanischem Recht mit Sitz in Luanda (Angola). Sie bezweckt […] (Akten SB.2024.2, Gesuchsbeilage [GB] 2, 3 und 8). Seit ihrer Gründung am 28. Januar 2005 an ihr beteiligt ist die D._____ (vormals H._____) mit Sitz in R._____ (Russland), deren Aktien sich zu insgesamt mehr als 50 % im Besitz der Russischen Föderation und deren Teilrepublik Sakha (Jakutien) befinden (Akten SB.2024.3, act. 19, 66; Beschwerdebeilage [BB] 5, S. 8). Die D._____ ist seit dem 15. Dezem- ber 2021 mit 3'085'536'000.00 Kwanzas (= 41 % des Gesellschaftskapitals von 7'525'622'304.00 Kwanzas) an der Beklagten beteiligt (Akten SB.2024.3, act. 19, 66; Beschwerdeantwort Rz. 70). Die D._____ ist eines der in Anhang 8 der Sanktionsverordnung aufgeführ- ten Unternehmen. Sie untersteht danach den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Sanktionsverordnung (Akten SB.2024.3, Beilage 1a zur begründe- ten Arresteinsprache vom 15. Februar 2024), was unbestritten ist. Gemäss dem Auszug aus dem angolanischen Handelsregister (Akten SB.2024.3, Beilage 26 zur Stellungnahme der Beklagten vom 21. März 2024; Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1) wurden seit der Gründung der Beklagten russische Staatsangehörige in den Verwaltungsrat berufen (28. Januar 2005: I._____ als Finanzdirektor, J._____ als Produktionsdi- - 12 - rektor; 18. Januar 2016: K._____ und L._____; 28. August 2019: M._____ als stellvertretender Generaldirektor für Finanzen, N._____ als stellvertre- tender Generaldirektor für technische Angelegenheiten; 9. Juli 2024: O._____ anstelle von N._____). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Personen um Vertreter der D._____ bzw. des russischen Staates, dem die D._____ mehrheitlich gehört (BB 5, S. 5 ["1. Activities"]), handelt. Mit der Besetzung der Leitungsfunktionen der Bereiche Finanzen und Pro- duktion haben russische Staatsangehörige bei der Beklagten seit Anbeginn Schlüsselpositionen der Geschäftsführung inne. Das Kriterium f) der Aus- legungshilfe dürfte damit erfüllt sein. Die Beklagte hat nicht glaubhaft ge- macht, dass keine Vertreter der D._____ bzw. des russischen Staates ei- nen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung (mehr) ausüben. Die Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Rz. 48 ff.) – in denen nicht er- wähnt wird, dass M._____ nach wie vor Mitglied des Verwaltungsrats und stellvertretender Generaldirektor für Finanzen sowie O._____ als Mitglied des Verwaltungsrats zugleich stellvertretender Generaldirektor für techni- sche Angelegenheiten ist (vgl. Akten SB.2024.3, Beilage 29 zur Stellung- nahme der Beklagten; BAB 2); diese beiden russischen Verwaltungsrats- mitglieder wurden in den in die Beschwerdeantwort eingefügten Bildaus- schnitten aus der Website der Beklagten (www.aaa.com/team) weggelas- sen (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 48, mit Akten SB.2024.3, Beilage 29 zur Stellungnahme der Beklagten vom 21. März 2024, sowie Beschwerdeant- wort Rz. 50, mit BAB 2) – vermögen daran nichts zu ändern. Die Beklagte dürfte demnach unter der Kontrolle der D._____ bzw. (direkt oder indirekt) derjenigen des russischen Staates stehen. Dafür spricht auch, dass ge- mäss einer von der russischen Nachrichtenagentur E._____ vom 1. Fe- bruar 2024 publizierten Aussage des russischen Vize-Finanzministers P._____ die D._____ und die angolanischen Behörden Verhandlungen weiterführten "mit dem Ziel, die schrittweise Entwicklung lokaler Vermö- genswerte zu gewährleisten" (Akten SB.2024.3, Beilage 2 zur begründeten Arresteinsprache vom 15. Februar 2024). Damit unterliegt auch die Be- klagte den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung. 3.2.4. 3.2.4.1. Der Umstand, dass die Beklagte den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Sanktionsverordnung unterliegt, hat zur Folge, dass es nach Abs. 2 dieser Bestimmung verboten ist, der Beklagten Gelder zu überweisen oder ihr Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c Sanktionsverordnung ist es dem Kläger somit nicht erlaubt, die Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 368'207.06 (Prozessentschädigung aus dem zwischen den Par- teien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) zu tilgen. Das gesetzliche Zahlungsverbot stellt einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit dar und ist von - 13 - unvorhersehbarer Dauer, zumal der Krieg zwischen Russland und der Ukraine nach wie vor im Gange ist. Die geschuldete Leistung dürfte daher durch einen Umstand, den der Kläger nicht zu verantworten hat, i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR unmöglich geworden sein. Nach der in E. 3.2.2 hievor dargelegten Lehre und Rechtsprechung hat die Forderung der Beklagten deshalb als erloschen zu gelten. 3.2.4.2. An obigem Ergebnis ändert nichts, dass in Betreibung gesetzte Forderun- gen gemäss Art. 12 SchKG durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt werden können. Durch eine solche Zahlung entsteht ein depositum irregu- lare (BGE 56 III 198 E. 2); der Kanton wird durch Vermischung Eigentümer des Geldes und ist nach Abzug der Kosten zur Herausgabe eines entspre- chenden Betrages bis zur Höhe der Forderung an den Gläubiger verpflich- tet (URS MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 12 SchKG). Mit der Zahlung an das Regionale Betreibungsamt S._____ würde der Beklagten der in Betreibung gesetzte Geldbetrag somit indirekt zur Ver- fügung gestellt, indem die Beklagte eine entsprechende Auszahlungsforde- rung gegenüber dem Betreibungsamt hätte (vgl. BGE 56 III 198 E. 2), was ebenfalls unter das Verbot von Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung fiele. Auch aus dem von der Beklagten ins Feld geführten Art. 15 Abs. 5 lit. c Sanktionsverordnung kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dieser Bestimmung kann das SECO ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind. Diese Norm zielt nach ihrem klaren Wortlaut gerade nicht auf die vorliegende Konstellation ab, in der eine Zahlung einer Drittperson an eine sanktionierte Person zur Erfüllung einer Forderung aus einem Schiedsgerichtsentscheid erfolgen soll, sondern auf den umgekehrten Fall, in dem einer sanktionier- ten Person die Verwendung gesperrter Vermögenswerte zur Erfüllung ei- ner solchen Forderung einer Drittperson bewilligt werden soll. Ebenfalls im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, entgegen Rz. 19 der Beschwerde- antwort, Art. 28e Abs. 2bis lit. b Sanktionsverordnung. Diese Ausnahme- klausel – welche den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsver- fahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Kö- nigreich sowie die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich gewährleisten soll – bezieht sich nach ih- rem klaren Wortlaut (nur) auf Dienstleistungen, die gemäss Art. 28e Abs. 1 und Abs. 1bis Sanktionsverordnung verboten sind. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unterneh- mens- und Public-Relations-Beratung (Abs. 1) sowie in den Bereichen - 14 - Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung (Abs. 1bis) für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russi- schen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. Das in Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung statuierte Zahlungsverbot wird von Art. 28e Abs. 2bis lit. b Sanktionsverordnung somit nicht erfasst. Fehl geht schliesslich das Argument der Beklagten, allfällige Einwände des Klägers im Zusammenhang mit der behaupteten Unmöglichkeit der Tilgung der Forderung seien verspätet geltend gemacht worden und damit verwirkt (Akten SB.2024.3, act. 49 ff.; Beschwerdeantwort Rz. 34 ff.). Der Entscheid des LCIA in der Sache ("partial final award") wurde am 2. Februar 2023 gefällt; der Kostenentscheid des LCIA ("final award [dealing with costs]") datiert vom 28. April 2023. Am 31. Januar 2024 wurde die D._____ in die in Anhang 8 der Sanktionsverordnung enthaltene Liste der von der Schweiz sanktionierten Unternehmen aufgenommen (Akten SB.2024.3, Beilage 1a zur begründeten Arresteinsprache vom 15. Februar 2024). Dem Kläger war es deshalb nicht möglich, die objektive Unmöglichkeit der Tilgung der Pro- zesskostenforderung der Beklagten bereits während des schiedsgerichtli- chen Verfahrens geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Beklag- ten ist dieser Einwand somit nicht mangels Geltendmachung im Schieds- gerichtsgerichtsverfahren verwirkt; er konnte daher im späteren Arrestein- spracheverfahren noch erhoben werden. Aus dem von der Beklagten ein- gereichten Auszug aus der Sanktionsliste des Office of Foreign Assets Control der USA, gemäss welchem die D._____ am 24. Februar 2022 mit Wirkung ab 26. März 2022 in diese Sanktionsliste aufgenommen wurde (Akten SB.2024.3, Beilage 22 zur Stellungnahme der Beklagten vom 21. März 2024), vermag die Beklagte nichts für ihren Standpunkt abzulei- ten, denn aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Territorialitätsprin- zips ist in der Schweiz allein die von den zuständigen schweizerischen Be- hörden erlassene Sanktionsliste massgebend (vgl. dazu BGE 42 II 179 E. 3 f.). 3.2.5. Gemäss den obigen Ausführungen hat der Kläger hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Arrestforderung der Beklagten (Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 368'207.06 aus dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) erloschen ist, da ihre Tilgung infolge des in Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung statuierten Zahlungsverbots i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR nachträglich objektiv unmöglich geworden ist, nachdem die D._____ in die Sanktionsliste gemäss Anhang 8 der Sanktionsverord- nung aufgenommen wurde. Die Einwendungen der Beklagten zur Glaub- haftmachung des Gegenteils erscheinen demgegenüber erheblich weniger überzeugend. Damit fehlt es vorliegend an einer Arrestforderung gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Ob die übrigen, in Art. 272 Abs. 1 SchKG genannten Arrestvoraussetzungen – Arrestgrund (Ziff. 2) und Arrestgegen- - 15 - stände (Ziff. 3) – glaubhaft gemacht wurden, braucht bei diesem Ergebnis nicht näher geprüft zu werden. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht sämtliche Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG für die Bewilligung des von der Beklagten be- gehrten Arrests erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde sind deshalb der angefochtene Arresteinspracheentscheid und der Arrestbefehl Nr. 2 der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2024 aufzuhe- ben. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. 4.2. 4.2.1. Ausgangsgemäss hat die Beklagte dem anwaltlich vertretenen Kläger für das Arresteinspracheverfahren und für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). 4.2.2. Der Kläger ersucht für das Arresteinspracheverfahren um Zusprechung ei- ner Parteientschädigung von Fr. 5'513.70 (inkl. Auslagen und MWSt). Die- ser Betrag stimmt mit der Parteientschädigung überein, welche die Vor- instanz im angefochtenen Entscheid der Beklagten zugesprochen hat. Er liegt im Rahmen der einschlägigen Vorschriften des AnwT (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids) und wurde von keiner Partei beanstandet. Dem Kläger ist deshalb für das Arresteinspracheverfahren wie begehrt eine Par- teientschädigung von Fr. 5'513.70 (inkl. Auslagen und MWSt) zulasten der Beklagten zuzusprechen. 4.2.3. Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmit- telverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 368'207.06 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 26'431.10, die um 75 % auf Fr. 6'607.80 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstre- ckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 25 % (ausmachend Fr. 1'651.95) vorzunehmen. Wegen des fremdsprachigen Aktenmaterials ist demgegenüber ein Zu- - 16 - schlag von 5 % (ausmachend Fr. 330.40) zu gewähren (§ 7 Abs. 1 AnwT). Daraus errechnet sich ein Zwischentotal von Fr. 5'286.25. Der Rechtsmit- telabzug beträgt 25 % davon, was eine Entschädigung von Fr. 3'964.70 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 118.95) und 8,1 % MWSt auf Fr. 4'083.65 (ausmachend Fr. 330.75), womit die Parteientschädigung total Fr. 4'414.40 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 20. Juni 2024 aufgehoben und es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Einsprache wird der Arrestbefehl Nr. 2 der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2024 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gläubigerin auferlegt. 3. Die Gläubigerin wird verpflichtet, dem Einsprecher eine Parteientschädi- gung von Fr. 5'513.70 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 2'250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'414.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - 17 - Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 368'207.06. Aarau, 24. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber