% wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], welcher durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die zusätzlichen Eingaben der Beklagten vom 12. September 2024 und 8. Oktober 2024 [§ 6 Abs. 3 AnwT] ausgeglichen wird; Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 %; 8.1 % Mehrwertsteuern). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt. -7-