Die anwaltlich vertretene Beklagte hat im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, welche gerichtlich auf gerundet Fr. 1'400.00 festgesetzt wird (Grundentschädigung Fr. 1'676.40 [Fr. 3'352.80 {Fr. 1'230.00 + 20 % des Streitwerts von Fr. 10'614.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von praxisgemäss 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], welcher durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die zusätzlichen Eingaben der Beklagten vom 12. September 2024 und 8. Oktober 2024 [§ 6 Abs. 3 AnwT] ausgeglichen wird;