nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1). Diesbezüglich ist der Kläger in das ordentliche Verfahren zu verweisen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Darlehensvertrag vom 30. November 2014 ohnehin nicht als Rechtsöffnungstitel getaugt hätte, da er im Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2024 nicht erwähnt ist und sich die Identität der betriebenen mit der ausgewiesenen Schuld daher nicht überprüfen liess. 3.3. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz dem Kläger zu Recht die Rechtsöffnung verweigert. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.