Ein Verweis im Darlehensvertrag vom 27. Juni 2020 auf den Darlehensvertrag vom 30. November 2014 besteht nicht, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Darlehensvertrag vom 27. Juni 2020 jenen vom 30. November 2014 gemäss der Behauptung des Klägers ersetzt resp. ob darin eine allfällige Restschuld enthalten ist. Eine eigentliche Auslegung der Vereinbarung und eine Überprüfung auf den tatsächlichen oder allenfalls normativen Inhalt ist im Rechtsöffnungsverfahren als beweisrechtlich eingeschränktem Vollstreckungsverfahren nicht vorzu- -6-