eines Bankauszuges (bei Überweisung). Aus den monatlichen Überweisungen der Beklagten an den Kläger von Fr. 150.00 kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erstens fehlt bei diesen Zahlungen jeweils die Angabe eines Zahlungszwecks und zweitens begannen die Zahlungen bereits mehrere Monate vor Abschluss des Darlehensvertrags vom 27. Juni 2020, nämlich – soweit ersichtlich – im April 2020 (Beilage 6 zur Stellungnahme der Beklagten vom 23. April 2024). Ob die Ratenzahlungen im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis erbracht wurden, ist gestützt auf die vor Vorinstanz eingereichten Urkunden somit nicht zweifelsfrei feststellbar.