3.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien am 27. Juni 2020 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben (Gesuchsbeilage 1). Die Beklagte stellt indessen in Abrede, dass die in diesem Vertrag vereinbarte Darlehensvaluta ausbezahlt wurde. Der Kläger hätte für eine solche Auszahlung den Urkundenbeweis zu erbringen (vgl. E. 3.1 hiervor), was er vor Vorinstanz nicht getan hat, weshalb diese das Rechtsöffnungsbegehren zurecht abgewiesen hat. So fehlt es an einem Zahlungsnachweis in Form einer Quittung (bei behaupteter Barauszahlung) resp. eines Bankauszuges (bei Überweisung).