3. 3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG; BGE 136 III 627 E. 2). Es sind alle Einwendungen und Einreden gegen die in Betreibung gesetzte Forderung zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 147 III 20 E. 4.1.2).