2.3. Die Beklagte hält dagegen, dass die vom Kläger in Betreibung gesetzte Darlehensvaluta nie ausbezahlt worden sei. Da der Kläger den gegenteiligen Beweis nicht erbracht habe, habe die Vorinstanz zu Recht sein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Beschwerdeantwort, S. 3 f.).