2.2. Mit Beschwerde rügt der Kläger im Wesentlichen, die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtig entschieden und den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Er habe vor Vorinstanz zwei Darlehensverträge eingereicht, wobei jener vom 30. November 2014 einen unentbehrlichen Bestandteil des Darlehensvertrags vom 27. Juni 2020 bilde. Der ältere Darlehensvertrag sei in den jüngeren inkludiert worden und dieser sei als Schuldanerkennung für die Forderung in der Höhe von Fr. 10'614.00 zu qualifizieren. Die Darlehensschuld und die Termine für die Rückzahlung seien von der Beklagten unterschriftlich anerkannt (Beschwerde, S. 3 f.).