2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Rechtsöffnung verweigert, da die Auszahlung der Darlehensvaluta nicht urkundlich ausgewiesen sei und von der Beklagten bestritten werde. Dies genüge, um den Glauben an deren Auszahlung umzustossen. Aus diesem Grund erübrige sich eine Prüfung der Fälligkeit und einer allfälligen Tilgung des Darlehens (angefochtener Entscheid, E. 3.3.4).