3. 3.1. Gegen diesen, ihm am 4. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 10. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht -3- Beschwerde und beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10'614.00. Eventualiter beantragte er, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.