2.3. Die Parteien reichten am 7. Mai 2024 (Kläger), 15. Mai 2024 (Beklagte) und 5. Juni 2024 (Kläger) weitere Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 beantragte der Kläger neu die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den (nunmehr reduzierten) Betrag von Fr. 10'614.00. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts S._____ wies das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers mit Entscheid vom 24. Juni 2024 ab, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und sprach der Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers in der Höhe von Fr. 1'126.70 zu.