Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.157 (SR.2024.34) Art. 3 Entscheid vom 12. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Danieli, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 13'060.00 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angege- ben: " 'Darlehensvertrag für diverse Darlehen von A._____ an B._____ ' wird nicht gemäss Abmachung zurückbezahlt. Nur Ausreden warum es nicht geht. Ich fordere die volle umgehende Bezahlung der Schuld! Sie hat sehr viel Geld in R._____ auf der Bank C._____ und der D._____. Voller Name der Schuldnerin Fr. B._____" Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 25. März 2024 ersuchte der Kläger beim Gerichtspräsi- dium S._____ (sinngemäss) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die betriebene Forderung, allerdings im nunmehr reduzierten Betrag von Fr. 10'960.00 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. 2.2. Mit Stellungnahme vom 23. April 2024 beantragte die Beklagte die Abwei- sung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Klägers. 2.3. Die Parteien reichten am 7. Mai 2024 (Kläger), 15. Mai 2024 (Beklagte) und 5. Juni 2024 (Kläger) weitere Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 beantragte der Kläger neu die Erteilung der provisorischen Rechts- öffnung für den (nunmehr reduzierten) Betrag von Fr. 10'614.00. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts S._____ wies das Rechtsöffnungsbe- gehren des Klägers mit Entscheid vom 24. Juni 2024 ab, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und sprach der Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers in der Höhe von Fr. 1'126.70 zu. 3. 3.1. Gegen diesen, ihm am 4. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 10. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht -3- Beschwerde und beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Auf- hebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10'614.00. Eventualiter bean- tragte er, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen sei. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 3.3. Die Parteien reichten am 5. September 2024 (Kläger), 12. September 2024 (Beklagte), 1. Oktober 2024 (Kläger) und 8. Oktober 2024 (Beklagte) wei- tere Stellungnahmen samt Beilagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erst- instanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Be- schwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Abgesehen von offensichtli- chen Mängeln hat die Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Rechtsschriften gegen das erst- instanzliche Urteil erhoben haben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Die von den Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vor- gebrachten Tatsachenbehauptungen und die vom Kläger im Beschwerde- verfahren erstmals eingereichten Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nach Gesagtem unbeachtlich. Diese hätten vor Vorinstanz in das Verfahren eingebracht werden müssen, zumal durch den vorinstanzli- chen Entscheid keine (neue) Veranlassung dazu entstanden ist. -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Rechtsöffnung verweigert, da die Auszahlung der Darlehensvaluta nicht urkundlich ausgewiesen sei und von der Beklagten bestritten werde. Dies genüge, um den Glauben an deren Auszahlung um- zustossen. Aus diesem Grund erübrige sich eine Prüfung der Fälligkeit und einer allfälligen Tilgung des Darlehens (angefochtener Entscheid, E. 3.3.4). 2.2. Mit Beschwerde rügt der Kläger im Wesentlichen, die Vorinstanz habe of- fensichtlich unrichtig entschieden und den Sachverhalt willkürlich festge- stellt. Er habe vor Vorinstanz zwei Darlehensverträge eingereicht, wobei jener vom 30. November 2014 einen unentbehrlichen Bestandteil des Dar- lehensvertrags vom 27. Juni 2020 bilde. Der ältere Darlehensvertrag sei in den jüngeren inkludiert worden und dieser sei als Schuldanerkennung für die Forderung in der Höhe von Fr. 10'614.00 zu qualifizieren. Die Darle- hensschuld und die Termine für die Rückzahlung seien von der Beklagten unterschriftlich anerkannt (Beschwerde, S. 3 f.). 2.3. Die Beklagte hält dagegen, dass die vom Kläger in Betreibung gesetzte Darlehensvaluta nie ausbezahlt worden sei. Da der Kläger den gegenteili- gen Beweis nicht erbracht habe, habe die Vorinstanz zu Recht sein Rechts- öffnungsbegehren abgewiesen (Beschwerdeantwort, S. 3 f.). 3. 3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht spricht die provisorische Rechtsöff- nung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuld- anerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG; BGE 136 III 627 E. 2). Es sind alle Einwendungen und Einreden gegen die in Betreibung gesetzte Forderung zu hören, welche zivilrechtlich von Be- deutung sind (BGE 147 III 20 E. 4.1.2). Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklä- rung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden erge- ben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. ver- weisen muss (BGE 136 III 627 E. 2, 132 III 480 E. 4.1). Ein Darlehensver- trag über eine bestimmte Summe taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungs- -5- titel für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Aus- zahlung nicht bestreitet (BGE 132 III 480 E. 4.2). Tut er dies, hat der Gläu- biger die Auszahlung nachzuweisen, denn der Darlehensvertrag begründet zunächst eine Verpflichtung zur Hingabe der Darlehensvaluta und die Rückzahlungspflicht der Gegenseite kann sich selbstredend erst dann ak- tualisieren, wenn der Hingabepflicht nachgelebt wurde und überdies das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist (BGE 136 III 627 E. 2). Es handelt sich um eine Selbstverständlichkeit, einem Gläubiger den Beweis der Auszah- lung aufzuerlegen (BGE 136 III 627 E. 3.4). 3.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien am 27. Juni 2020 einen Darlehens- vertrag abgeschlossen haben (Gesuchsbeilage 1). Die Beklagte stellt in- dessen in Abrede, dass die in diesem Vertrag vereinbarte Darlehensvaluta ausbezahlt wurde. Der Kläger hätte für eine solche Auszahlung den Urkun- denbeweis zu erbringen (vgl. E. 3.1 hiervor), was er vor Vorinstanz nicht getan hat, weshalb diese das Rechtsöffnungsbegehren zurecht abgewie- sen hat. So fehlt es an einem Zahlungsnachweis in Form einer Quittung (bei behaupteter Barauszahlung) resp. eines Bankauszuges (bei Überwei- sung). Aus den monatlichen Überweisungen der Beklagten an den Kläger von Fr. 150.00 kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Erstens fehlt bei diesen Zahlungen jeweils die Angabe eines Zahlungs- zwecks und zweitens begannen die Zahlungen bereits mehrere Monate vor Abschluss des Darlehensvertrags vom 27. Juni 2020, nämlich – soweit er- sichtlich – im April 2020 (Beilage 6 zur Stellungnahme der Beklagten vom 23. April 2024). Ob die Ratenzahlungen im Zusammenhang mit dem Dar- lehensverhältnis erbracht wurden, ist gestützt auf die vor Vorinstanz einge- reichten Urkunden somit nicht zweifelsfrei feststellbar. Ebenso ist nicht aus- gewiesen, ob es sich bei den im Darlehensvertrag vom 27. Juni 2020 er- wähnten Darlehen effektiv um Mietzinsausstände handelt, wie dies der Klä- ger vorbringt. Aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juni 2020 ergibt sich dies jedenfalls gerade nicht, zumal in diesem als Darlehensgrund einzig "meh- rere Zahlungen zur Unterstützung" erwähnt wird. Ansonsten werden im Vertrag lediglich die Höhe der Darlehensschuld (Fr. 13'060.00) sowie das Datum für dessen Rückzahlung aufgeführt. Soweit der Kläger ausführt, die mietrechtliche Grundlage der Darlehensschuld ergebe sich aus dem Dar- lehensvertrag vom 30. November 2014, welcher Bestandteil des Darle- hensvertrags vom 27. Juni 2020 bilde, kann ihm ebenso wenig gefolgt wer- den. Ein Verweis im Darlehensvertrag vom 27. Juni 2020 auf den Darle- hensvertrag vom 30. November 2014 besteht nicht, weshalb nicht ab- schliessend beurteilt werden kann, ob der Darlehensvertrag vom 27. Juni 2020 jenen vom 30. November 2014 gemäss der Behauptung des Klägers ersetzt resp. ob darin eine allfällige Restschuld enthalten ist. Eine eigentli- che Auslegung der Vereinbarung und eine Überprüfung auf den tatsächli- chen oder allenfalls normativen Inhalt ist im Rechtsöffnungsverfahren als beweisrechtlich eingeschränktem Vollstreckungsverfahren nicht vorzu- -6- nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1). Diesbezüglich ist der Kläger in das ordentliche Verfahren zu ver- weisen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Darlehensvertrag vom 30. November 2014 ohnehin nicht als Rechtsöffnungstitel getaugt hätte, da er im Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2024 nicht erwähnt ist und sich die Identität der betriebenen mit der ausgewiesenen Schuld daher nicht überprüfen liess. 3.3. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz dem Kläger zu Recht die Rechtsöffnung verweigert. Die Beschwerde ist demgemäss abzuwei- sen. 4. Ausgangsgemäss hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 zu bezahlen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, welche gerichtlich auf gerundet Fr. 1'400.00 fest- gesetzt wird (Grundentschädigung Fr. 1'676.40 [Fr. 3'352.80 {Fr. 1'230.00 + 20 % des Streitwerts von Fr. 10'614.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von praxisgemäss 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], welcher durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die zusätzlichen Einga- ben der Beklagten vom 12. September 2024 und 8. Oktober 2024 [§ 6 Abs. 3 AnwT] ausgeglichen wird; Abzug von 25 % für das Rechtsmittelver- fahren [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 %; 8.1 % Mehrwert- steuern). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auf- erlegt. -7- 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuern) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 10'614.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 -8- BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess