2.4. Der Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht genügend nachgekommen, weshalb seine finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde zurecht aufgrund fehlender Mitwirkung abgewiesen. 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 19. Juni 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen.