Ebenso fehlen Belege zu seinen Lebenshaltungskosten wie z.B. die Krankenkassenpolice. Der Gesuchsteller hat seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie die Lebenshaltungskosten weder umfassend dargestellt noch belegt, obwohl er von der Vorinstanz dazu aufgefordert und auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Von einer Rechtsverweigerung seitens Vorinstanz kann keine Rede sein. -6-