Der Gesuchsteller reichte am 17. Juni 2024 das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom XX. März 2023, eine Lohnabrechnung von C._____ (mutmasslich seiner Ehefrau) vom Mai 2024, ihren Lohnausweis vom Jahr 2022, einen Empfangsschein vom 3. Juni 2024 betreffend eine Mietzinszahlung an D._____ über den Betrag von Fr. 1'894.00, einen Whatsappverlauf zwischen dem Gesuchsteller und dem Beklagten vom 1. Juni bis 12. Dezember 2023, eine 2. Mahnung vom 1. Dezember 2023 betreffend drei teilweise unbezahlte Rechnungen an den Beklagten sowie einen E- Mailverlauf zwischen dem Gesuchsteller und E._____ vom 12. bis 14. Dezember 2023 (Beilagen zur Eingabe vom 17. Juni 2024) ein.