Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 2.3. Der Gesuchsteller beantragte mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz: 24. Mai 2024) bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte geltend, seit dem Konkurs vom XX. März 2023 erhalte er keine Aufträge mehr und erziele aufgrund der Rufschädigung kein Einkommen. Die -5-