2.1.2. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, er habe alles nur Mögliche eingereicht, was seine Notlage beweise. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, was an den Akten, die eingereicht worden seien, nicht in Ordnung sei. Sie betreibe eindeutig Rechtsverweigerung. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt -4-