2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hielt betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest, der Gesuchsteller habe dieses damit begründet, dass über ihn der Konkurs eröffnet worden sei, er keine Aufträge mehr erhalte und kein Einkommen erziele. Zum Nachweis seiner Mittellosigkeit habe er das Deckblatt des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom XX. März 2023 betreffend Konkurseröffnung sowie die Berechnung des Existenzminimums des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes Q._____ vom 19. Januar 2024 eingereicht.