" 1. Die Verfügung vom 19. Juni 2024 sei aufzuheben, und eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Frist zur Durchsetzung seiner Forderung wiederherzustellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Überdies stellte der Gesuchsteller folgende Verfahrensanträge: " Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, so wie das UP Gesuch anzunehmen." Das Obergericht zieht in Erwägung: